Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Artikel 1 I GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2 I GG

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Meine Daten müssen vertraulich behandelt werden und dürfen ohne mein Einverständnis nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Recht auf informationelle Selbstbestimmung” eingereicht.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ich alleine darf entscheiden, wer meine persönlichen Daten einsehen darf, und der Staat ist dazu verpflichtet, meine Privatsphäre zu schützen.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Dass keine Organisation meine Daten ungefragt verkaufen oder für Werbezwecke nutzen darf.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ich kann darauf vertrauen, dass meine persönlichen Daten im digitalen Raum geschützt sind und bei Weitergabe an einen Dritten meine Einverständniserklärung eingefordert werden muss.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Andere dürfen meine Daten nicht veröffentlichen oder verkaufen und die Firmen müssen meine Daten sicher speichern, außerdem darf die Polizei nicht ohne Grund an meinen Computer oder andere Medien gehen.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Mit meinen privaten und persönlichen Daten darf der Staat nur weiterarbeiten oder sie anders nutzen, wenn ich zustimme.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Niemand darf ohne einen rechtlichen Grund oder meine Einwilligung auf meine Daten zugreifen, sie weitergeben oder z.B. Fotos von mir machen.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Meine Daten, die ich auf meinem Smartphone oder Laptop habe, dürfen nicht an jemand anderen ohne mein Einverständnis weitergegeben werden.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Niemand darf meine Bilder von Instagram oder einfach nur Bilder von meinem Handy an Leute geben, wenn ich das nicht möchte, und meine Passworten gehen niemanden was an.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Man hat das Recht, sich in jeder Hinsicht als Mensch frei zu entfalten, und man hat das Recht auf seine eigenen Daten, weshalb sie nicht irgendwo ungewollt benutzt werden dürfen.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Meine Daten sind geheim, sodass niemand sie ohne Grund weitergeben darf.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ich habe das Recht auf meine privaten Daten und kein Unbefugter darf auf meine Daten zugreifen.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Meine privaten Informationen und Daten sind für den Staat ohne Verdachtsmoment unzugänglich.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ein fremder Mann darf mir nicht auf mein Handy gucken oder niemand darf Sachen von mir im Internet hochladen ohne meine Erlaubnis.

Art 2 I, 1 I GG | Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Staaf darf meine Daten nicht ohne triftigen Grund benutzen oder auslesen.