Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Artikel 2 II GG

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 20a I GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Jedes Lebewesen - dazu gehören Flora und Fauna - soll mit Respekt und gut behandelt werden. Auch nachkommende Generationen müssen die Chance auf ein Leben haben.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)” eingereicht.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Leben und leben lassen. Alles und jeder hat Rechte.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Jedes Lebewesen soll mit Respekt und gut behandelt werden.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Das heißt, dass Tiere grundsätzlich nicht für experimentelle Zwecke genutzt werden dürfen. Tiere dürfen weder verletzt noch getötet werden.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Das heißt, dass jedem Lebewesen überlebenswichtige Dinge zustehen und sie mit Respekt behandelt werden.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Tiere dürfen nicht missbraucht oder gequält werden und sollten nicht in Gefangenschaft leben und auch die Umwelt muss geschützt werden.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Das heißt, dass Tiere dasselbe Recht an einem ausgiebigen und schönen Leben haben, wie wir Menschen.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Der Staat handelt auch in Verantwortung für die nächsten Generationen sowie für Tiere, soweit das Gesetz reicht.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Das bedeutet grundsätzlich keine Tierversuche. Das heißt, man darf die Tiere nicht für Experimente nutzen. Das heißt, man soll nicht in die natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere eingreifen.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Man sollte Tiere nicht schlagen und ihnen nicht die natürlichen Lebensgrundlagen wegnehmen.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Alle Lebewesen haben fast dieselben Rechte, kein(e) Menschen, Pflanzen, Tiere wird/werden anders behandelt. Denn wir sind ein und dasselbe, wir sind Lebewesen, wir sind liebenswert.

Art 20a GG, Art 2 II 1 GG | Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere (jetziger und zukünftiger Generationen)

Tiere sollten die gleichen Rechte haben wie Menschen und auch so behandelt werden.