Schutz vor Ausbürgerung

Artikel 16 I GG

Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Keiner kann einem die Staatsbürgerschaft wegnehmen.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Schutz vor Ausbürgerung” eingereicht.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Schutz vor Staatenlosigkeit. Also darf die Staatsbürgerschaft nicht weggenommen werden.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Meine Staatsbürgerschaft darf mir nicht entzogen werden.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Dass ich immer eine Staatsbürgerschaft besitze, und diese mir nicht so einfach entzogen werden kann.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Dass dir deine Dazugehörigkeit nicht entzogen werden darf.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Dass es für jeden Menschen eine Staatsbürgerschaft gibt, welche unfreiwillig nicht entzogen werden kann.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Dass dir die Dazugehörigkeit zu Deutschland nicht entzogen werden darf.

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Wenn ich ein Deutscher bin, bleibe ich das.

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Egal was passiert, man bleibt vor dem Gesetz deutscher Staatsbürger. Das kann niemand einem nehmen.

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Das bedeutet für mich, dass ich immer eine Staatsbürgerschaft besitze und diese mir auch nicht einfach entzogen werden kann.

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Du kannst deine deutsche Staatsbürgerschaft normalerweise nicht verlieren. Jedoch kannst du, wenn du eine doppelte Staatsbürgerschaft hast, aufgrund eines anderen Gesetzes deine Staatsbürgerschaft verlieren.

Art 16 I GG | Schutz vor Ausbürgerung

Du kannst deine Staatsangehörigkeit nicht einfach verlieren.