Wissenschaftsfreiheit

Artikel 5 III GG

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Der Staat kann nicht einfach verbieten gewisse Bereiche zu erforschen.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Wissenschaftsfreiheit” eingereicht.

Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit

Dass der Staat Dinge nicht verbieten kann z.B. gewisse Bereiche zu erforschen.

Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit

Dass man alles erforschen kann, ohne vom Staat Ärger zu bekommen. Und dass man das Recht auf Forschung in unerforschten Gebieten hat, z.B. das Erkunden vom Ozean.

Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit

Dass man lehren darf und viel erforschen kann.

Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit

Dass man alles erforschen kann.

Art 5 III 1 2. Alt GG | Wissenschaftsfreiheit

Der Staat kann mir nicht verbieten, dass ich an Meeresschildkröten forsche (Meeresbiologie).