Pressefreiheit

Artikel 5 I GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Es darf berichtet werden, über was man will, auch wenn dies Kritik übt. Hierbei immer Achtung vor Fake News.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Pressefreiheit” eingereicht.

Art 5 I 2 1. Alt GG | Pressefreiheit

Alle Informationen können durch die Presse an die Öffentlichkeit getragen werden.

Art 5 I 2 1. Alt GG | Pressefreiheit

Kritik darf geäußert werden.

Art 5 I 2 1. Alt GG | Pressefreiheit

Publikationsfreiheit für jede Zeitschrift.

Art 5 I 2 1. Alt GG | Pressefreiheit

Wahrheiten dürfen verbreitet werden, Lügen dürfen NICHT verbreitet werden.