Informationsfreiheit

Artikel 5 I GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Gewinnersatz zu diesem Recht

Man kann sich Informationen holen, wie man will, wo man will, was man will.

Trophäe

Alle Sätze zu diesem Recht

Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland haben das Grundgesetz in "für sie verständliche Sätze umformuliert. Untenstehende Sätze wurden für das Recht „Informationsfreiheit” eingereicht.

Art 5 I 1 2. Alt GG | Informationsfreiheit

Man darf Informationen herholen, wo, wie, was man will.

Art 5 I 1 2. Alt GG | Informationsfreiheit

Ich darf alles suchen im Internet, was und wo ich will, niemand darf es mir verbieten, und ich darf immer suchen im Internet.